Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 15

Artikel 15

Die Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften ergreifen Maßnahmen gemäß Artikel 92 und sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, um zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgehen und dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt, falls die Verwaltungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen wurde, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.

Die Verwaltungsgesellschaften sehen ferner geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen.