Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (7)
Suche im Rechtsakt

Artikel 14

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 14

(1)  

Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der in diesem Absatz aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Gemäß diesen Grundsätzen muss die Verwaltungsgesellschaft

a) 

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;

b) 

ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;

c) 

über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d) 

sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

e) 

alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.

(2)  

Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte  nach Artikel 112a Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um

a) 

geeignete Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des OGAW festzulegen;

b) 

die notwendigen Prinzipien festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und

c) 

die Schritte festzulegen, die Verwaltungsgesellschaften vernünftigerweise unternehmen sollten, um Interessenskonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen oder sie offen zu legen, sowie um geeignete Kriterien zur Festlegung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen des OGAW schaden könnten, festzulegen.

(3)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.