Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (5)
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Artikel 12

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2022/2556 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2022/2556, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 12

(1)  

Jeder Mitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft — auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW — vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften

a) 

über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

b) 

so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen zwei Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist.

(2)  

Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a erstreckt,

a) 

darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben;

b) 

unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger ( 6 ).

(3)  

Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte  nach Artikel 112a Maßnahmen, um die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.

(4)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 3 zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.


( 6 )  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.