Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 18 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 18 - Überschreitung

Artikel 18

(1)  
Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss zusätzlich die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e enthalten. Der Kreditgeber muss auf jeden Fall diese Informationen regelmäßig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
(2)  

Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:

a) 

das Vorliegen einer Überschreitung;

b) 

den betreffenden Betrag;

c) 
d) 

etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.

(3)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, wonach der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.