Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
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Artikel 16a - Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung

Artikel 16a

Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung

(1)  

Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

a) 

eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

b) 

eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

i) 

eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,

ii) 

eine Änderung der Art des Kreditvertrags,

iii) 

einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

iv) 

eine Änderung des Zinssatzes,

v) 

ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

vi) 

anteilige Rückzahlungen,

vii) 

Währungsumrechnungen,

viii) 

einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(2)  
Die Liste der möglichen Stundungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, all diese Maßnahmen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Entgelte, die der Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall gegebenenfalls festlegen und dem Verbraucher in Rechnung stellen darf, nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können den Kreditgebern gestatten, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten eine Obergrenze für diese Entgelte vor.