Artikel 16a
Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung
Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:
eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,
eine Änderung der Art des Kreditvertrags,
einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,
eine Änderung des Zinssatzes,
ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
anteilige Rückzahlungen,
Währungsumrechnungen,
einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.