Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 12 - Verpflichtungen bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit

Artikel 12

Verpflichtungen bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit

(1)  

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so wird er regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, der folgende Einzelheiten enthält:

a) 

den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

b) 

die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme;

c) 

den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs;

d) 

den neuen Saldo;

e) 

das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;

f) 

den angewandten Sollzinssatz;

g) 

etwaige erhobene Entgelte;

h) 

den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.

(2)  

Darüber hinaus ist der Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte zu unterrichten bevor die Änderung wirksam wird.

Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information über die Änderung des Sollzinssatzes nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen ist, wenn diese Änderung auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.