Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen (1)
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Artikel 11a - Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Artikel 11a

Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a) 

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b) 

den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;

c) 

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d) 

die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e) 

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.