Artikel 4
Ermittlung eines Finanzkonglomerats
(1) Zuständige Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen zugelassen haben, ermitteln anhand der Artikel 2, 3 und 5 alle Gruppen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Zu diesem Zweck
- arbeiten die zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, erforderlichenfalls eng zusammen:
- gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht gemäß dieser Richtlinie als solches eingestuft wurde, so teilt sie ihre Auffassung den anderen betroffenen zuständigen Behörden mit.
(2) Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie die Kommission.
KAPITEL II
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
ABSCHNITT 1
ANWENDUNGSBEREICH