Artikel 5
Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der Branchenvorschriften sehen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1 vor.
(2) Folgende beaufsichtigte Unternehmen unterliegen auf Finanzkonglomeratsebene einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den Artikeln 6 bis 17:
a) jedes beaufsichtigte Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,
b) jedes beaufsichtigte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist,
c) jedes beaufsichtigte Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.
Ist ein Finanzkonglomerat Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, das die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt, können die Mitgliedstaaten die Artikel 6 bis 17 nur auf die beaufsichtigten Unternehmen der letzteren Gruppe anwenden, wobei dann jeder Verweis in dieser Richtlinie auf die Begriffe Gruppe und Finanzkonglomerat als Verweis auf diese zu verstehen ist.
(3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Absatz 2 unterliegt, und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene nach Maßgabe des Artikels 18.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fälle vorliegt, entscheiden die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich und nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ob und in welchem Umfang eine zusätzlichen Beaufsichtigung vorzusehen ist, wie wenn die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden.
Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 sein und müssen ferner die in Artikel 2 Nummer 14 Buchstaben d) und e) genannten Bedingungen erfuellt sein. Die jeweils zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung festgelegten Ziele.
Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppen gegenüber anderen Finanzunternehmen.
(5) Unbeschadet des Artikels 13 bedeutet die zusätzliche Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, gemischte Finanzholdinggesellschaften, beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz in einem Drittland oder unbeaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.
ABSCHNITT 2
FINANZLAGE