Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 3 - Richtlinie 2002/87/EG (FICOD)

Artikel 3

Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats

(1) Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe c) tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.

(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe e) anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.

(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe e) auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 genannten Schwellenwert nicht, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die Artikel 7, 8 oder 9 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre, wobei beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a) Die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche beträgt - gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach Absatz 2 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche - nicht mehr als 5 % oder

b) der Marktanteil beträgt - gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträge - in keinem Mitgliedstaat mehr als 5 %.

Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes sind den anderen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen.

(4) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen,

a) ein Unternehmen in den in Artikel 6 Absatz 5 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen;

b) die Einhaltung der Schwellenwerte der Absätze 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden, und im Fall erheblicher Änderungen in der Struktur der Gruppe diese Einhaltung außer Acht zu lassen.

Wurde ein Finanzkonglomerat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als solches eingestuft, werden die in Unterabsatz 1 genannten Entscheidungen auf der Grundlage eines Vorschlags getroffen, den der Koordinator des betreffenden Finanzkonglomerats erstellt.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die jeweils zuständigen Behörden in Ausnahmefällen einvernehmlich das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur und/oder bilanzunwirksame Tätigkeiten ersetzen bzw. ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie besonders aussagekräftig sind.

(6) Sinken bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäss den Absätzen 1 und 2 unter 40 % bzw. 10 %, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 % bzw. 8 % herabgesetzt, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

Sinkt ferner bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Absatz 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt, um einen abrupten Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann der Koordinator mit Zustimmung der anderen jeweils zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigen Schwellenwerte bzw. niedrigeren Beträge nicht mehr angewandt werden.

(7) Bei den Berechnungen gemäß diesem Artikel, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden.

Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.