Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Richtlinie 2002/87/EG (FICOD)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Kreditinstitut" ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/12/EG.

2. "Versicherungsunternehmen" ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG oder Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG.

3. "Wertpapierfirma" ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG, einschließlich der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 93/6/EWG genannten Unternehmen.

4. "Beaufsichtigtes Unternehmen" ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma.

5. "Vermögensverwaltungsgesellschaft" ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(14) oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie eine Zulassung benötigte, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände.

6. "Rückversicherungsunternehmen" ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG.

7. "Branchenvorschriften" sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG.

8. "Finanzbranche" ist eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a) Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 1 Nummern 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG (Bankenbranche),

b) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG (Versicherungsbranche),

c) Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 93/6/EWG (Wertpapierdienstleistungsbranche),

d) gemischte Finanzholdinggesellschaften.

9. "Mutterunternehmen" ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(15) sowie jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10. "Tochterunternehmen" ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen.

11. "Beteiligung" ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(16) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12. "Gruppe" ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind.

13. "Enge Verbindung" ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder

b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

14. "Finanzkonglomerat" ist eine Gruppe, die vorbehaltlich des Artikels 3 folgende Bedingungen erfuellt:

a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1,

b) wenn an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht, handelt es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

c) steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1, liegt der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in der Finanzbranche,

d) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche,

e) sowohl die konsolidierte und/oder aggregierte Tätigkeit der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe als auch die konsolidierte und/oder aggregierte Tätigkeit der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder Absatz 3 anzusehen;

jede Untergruppe einer Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 12, die die in der vorliegenden Nummer aufgeführten Kriterien erfuellt, gilt als Finanzkonglomerat.

15. "Gemischte Finanzholdinggesellschaft" ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16. "Zuständige Behörden" sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten und/oder Versicherungsunternehmen und/oder Wertpapierfirmen auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind.

17. "Relevante zuständige Behörden" sind

a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind,

b) der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, wenn dies eine andere Behörde als unter Buchstabe a) ist,

c) sonstige zuständige Behörden, die gegebenenfalls nach Ansicht der unter den Buchstaben a) und b) genannten Behörden ebenfalls betroffen sind; hierbei ist namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Untenehmen in anderen Mitgliedstaaten - insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt - sowie dem Gewicht der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Konglomerats Rechnung zu tragen.

18. "Gruppeninterne Transaktionen" sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfuellung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf den Unternehmen der Gruppe durch "enge Verbindungen" verbundene natürliche oder juristische Personen stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19. "Risikokonzentration" sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann.