Artikel 1
Ziel
Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Darüber hinaus ändert sie die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen geltenden Branchenvorschriften.