Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Richtlinie 2002/87/EG (FICOD)

Artikel 1

Ziel

Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Darüber hinaus ändert sie die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen geltenden Branchenvorschriften.