Artikel 21a
Technische Standards
Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:
Artikel 2 Nummer 11, um die Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren,
Artikel 2 Nummer 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der „relevanten zuständigen Behörden“ festzulegen,
Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren,
Artikel 6 Absatz 2, damit ein einheitliches Format (mit Anweisungen) für die Meldungen sowie die Festlegung der Häufigkeit und gegebenenfalls der Termine der Meldungen gewährleistet ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Der Gemeinsame Ausschuss legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:
Artikel 7 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition „Risikokonzentrationen“ fallenden Positionen in die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen,
Artikel 8 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition „gruppeninterne Transaktionen“ fallenden Positionen in die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [spätestens fünf Monate vor dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geltungsbeginns] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.