Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (6)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 20 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 20 - Befugnisse der Kommission

Artikel 20

Befugnisse der Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

b) 

terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,

c) 

Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen.

Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.