Artikel 21
Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von einem Finanzkonglomerateausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt
(4)
Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss allgemeine Leitlinien zu der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie voraussichtlich erreichen wird. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft derartige Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.
(6)
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss laufend über die Grundsätze, die sie in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwenden.