Artikel 51
Werden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat begebene Aktien im Herkunftsland oder im Lande der hauptsächlichen Verbreitung nicht notiert, so können sie zur amtlichen Notierung nur dann zugelassen werden, wenn die zuständigen Stellen die Gewissheit haben, dass dem Umstand, dass diese Aktien im Herkunftsland oder im Lande der hauptsächlichen Verbreitung nicht notiert werden, nicht das Erfordernis des Anlegerschutzes zugrunde liegt.