Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
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Artikel 47

Artikel 47

Bei einer öffentlichen Emission, die der Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgeht, muss der Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungsanträge gestellt werden können, der ersten Notierung vorausgehen.