Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 46 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 46

Artikel 46

(1)  Die Aktien müssen uneingeschränkt handelbar sein.

(2)  Die zuständigen Stellen können nicht voll eingezahlte Aktien den uneingeschränkt handelbaren Aktien gleichstellen, wenn Verordnungen getroffen worden sind, um die Handelbarkeit der Aktien nicht zu behindern, und wenn die Transparenz der Transaktionen durch eine angemessene Unterrichtung des Publikums sichergestellt ist.

(3)  Für die Zulassung zur amtlichen Notierung von Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung unterliegt, können die zuständigen Stellen nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn die Anwendung der Zulassungsklausel nicht zu Marktstörungen führen kann.