TITEL III - BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN (Artikel 20-63)KAPITEL I - Veröffentlichung des Prospekts für die Zulassung (Artikel 20-41)KAPITEL II - Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien (Artikel 42-51)KAPITEL III - Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden (Artikel 52-59)Abschnitt 1 - Bedingungen für das Unternehmen als solches, dessen Schuldverschreibungen Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind (Artikel 52)Artikel 52Abschnitt 2 - Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind (Artikel 53-57)Abschnitt 3 - Weitere Bedingungen (Artikel 58-59)KAPITEL IV - Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Staat oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden (Artikel 60-63)
KAPITEL III - Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden (Artikel 52-59)Abschnitt 1 - Bedingungen für das Unternehmen als solches, dessen Schuldverschreibungen Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind (Artikel 52)Artikel 52Abschnitt 2 - Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind (Artikel 53-57)Abschnitt 3 - Weitere Bedingungen (Artikel 58-59)
Abschnitt 1 - Bedingungen für das Unternehmen als solches, dessen Schuldverschreibungen Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind (Artikel 52)Artikel 52
Abschnitt 2 - Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind (Artikel 53-57)
KAPITEL IV - Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Staat oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden (Artikel 60-63)
TITEL IV - FORTDAUERNDE PFLICHTEN BETREFFEND WERTPAPIERE, DIE ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG ZUGELASSEN SIND (Artikel 64-97)