Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
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Artikel 52 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 52

Das Unternehmen muss sowohl hinsichtlich seiner Gründung als auch seines satzungsmäßigen Funktionierens den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen es unterliegt.