Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/01/2007
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 53 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 53 - Richtlinie 2001/34/EG (Börsenzulassungsrichtlinie)

Artikel 53

Die rechtliche Situation der Schuldverschreibungen muss den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen sie unterliegen.