Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 18 - Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger

Artikel 18

Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger

Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Liquidation.