Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 11 - Richtlinie 2001/24/EG (CIWUD)

Artikel 11

Anhörung der zuständigen Behörden vor einer freiwilligen Liquidation

(1)  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats werden vor jeder Entscheidung der satzungsgemäßen Organe eines Kreditinstituts über eine freiwillige Liquidation in der am besten geeigneten Form gehört.

(2)  Die freiwillige Liquidation eines Kreditinstituts steht der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.