Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 13 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Öffentliche Bekanntmachung

Artikel 13

Öffentliche Bekanntmachung

Die Liquidatoren oder jede Behörde oder jedes Gericht veranlassen die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung der Liquidation durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats.