Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 15 - Leistung

Artikel 15

Leistung

Wer an ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist und über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Liquidationsverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Liquidator dieses Verfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 13, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 13, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.