Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 12 - Widerruf der Zulassung eines Kreditinstituts

Artikel 12

Widerruf der Zulassung eines Kreditinstituts

(1)  Wird gegen ein Kreditinstitut die Eröffnung des Liquidationsverfahrens beschlossen, ohne dass Sanierungsmaßnahmen getroffen wurden oder nachdem diese gescheitert sind, so wird die Zulassung dieses Kreditinstituts widerrufen; dabei ist insbesondere das Verfahren des Artikels 22 Absatz 9 der Richtlinie 2000/12/EG einzuhalten.

(2)  Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 hindert die mit der Liquidation beauftragte(n) Person(en) nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Kreditinstituts weiterzubetreiben, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Tätigkeiten mit Zustimmung und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden betrieben werden.