Aktualisiert 14/03/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/304 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung von bestimmten Finanzunternehmen zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 14 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Verordnung (EU) 2023/1114 sind Standardvorlagen, Mustertexte und Verfahren festzulegen, damit ein einheitlicher Mechanismus gewährleistet ist, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Befugnisse in Bezug auf die Mitteilungen, die sie von bereits beaufsichtigten Unternehmen über deren Absicht erhalten, Krypto-Dienstleistungen anzubieten, wirksam ausüben.

(2)

Für die Zwecke einer einfacheren Kommunikation zwischen einem mitteilenden Rechtsträger und der jeweils zuständigen Behörde sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle für das Mitteilungsverfahren benennen und die Kontaktinformationen auf ihrer Website veröffentlichen.

(3)

Um den Zugang zu den übermittelten Informationen zu vereinfachen und deren Kontrolle sowie die künftige Zugänglichkeit und Analyse zu erleichtern, sollte die Mitteilung in einem digitalen Format (Webformular) übermittelt werden, das die übermittelten Informationen automatisch kontrolliert und vorab überprüft und sie anschließend speichert, wenn sie vollständig sind.

(4)

Die von dem mitteilenden Rechtsträger vorgelegten Informationen sollten korrekt, vollständig und aktuell sein. Gemäß Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der mitteilende Rechtsträger, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission (2) genannten Informationen der zuständigen Behörde bereits zuvor übermittelt wurden, ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle bereits übermittelten Informationen noch aktuell sind. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden.

(5)

Für die Zwecke einer zügigen und fristgerechten Bearbeitung der Mitteilungen von Finanzunternehmen sollten die zuständigen Behörden den Eingang der Mitteilung bestätigen, indem der mitteilende Rechtsträger auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung erhält. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder Funktionen enthalten, die für die Bearbeitung der Mitteilung zuständig sind.

(6)

Damit die zuständige Behörde gemäß Artikel 60 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 prüfen kann, ob alle erforderlichen Informationen in der Mitteilung bereitgestellt wurden, sollte der mitteilende Rechtsträger jede Änderung der übermittelten Informationen unverzüglich mitteilen.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) vorgelegt und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurde.

(8)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/303, 20.2.2025, ELI: http://data.europa/eli/reg_del/2025/303/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).