Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2025/304

Artikel 4

Mitteilung von Änderungen

Der mitteilende Rechtsträger teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung der in der Mitteilung enthaltenen Informationen mit. Der mitteilende Rechtsträger übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.