Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2025/304

Artikel 3

Eingang der Mitteilung und Empfangsbestätigung

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung übersendet die zuständige Behörde dem mitteilenden Rechtsträger auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung enthält die Kontaktdaten der Dienststelle, der Funktion oder des Bediensteten der zuständigen Behörde, die bzw. der die Mitteilung bearbeitet.