Artikel 2
Übermittlung der Mitteilung
(1) Der mitteilende Rechtsträger übermittelt der zuständigen Behörde seine Mitteilung in Form des ausgefüllten Formulars, das im Anhang dieser Verordnung enthalten ist.
(2) Der mitteilende Rechtsträger übermittelt die Mitteilung in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.