Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

2024/1507

30.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1507 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Interventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8 und Artikel 105 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und zugleich dafür zu sorgen, dass bei unvorhergesehenen ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen angemessene Maßnahmen getroffen werden können, sollte eine Liste von Kriterien und Faktoren aufgestellt werden, die die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA bei der Feststellung berücksichtigen müssen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union oder zumindest eines Mitgliedstaats bestehen. Die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA sollten die für den jeweiligen Fall maßgeblichen Kriterien und Faktoren ermitteln und dann diejenigen von ihnen, die für diesen Fall als die maßgeblichsten angesehen werden, einer Bewertung unterziehen. Dies sollte die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA nicht daran hindern, von einer vorübergehenden Interventionsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn nur einer der Faktoren oder nur eines der Kriterien zu solchen Bedenken oder Bedrohungen Anlass gibt.

(2)

Da die Bestimmungen dieser Verordnung die Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und um den Interessenträgern, insbesondere der ESMA, der EBA und den zuständigen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick über die Kriterien zu verschaffen, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammengefasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.