Artikel 2
Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention
Um festzustellen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, trägt die EBA folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:
a) |
dem Grad an Komplexität des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art der Kunden, die an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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b) |
dem Umfang möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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c) |
der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis in Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token beteiligt ist oder an die ein vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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d) |
dem Grad an Transparenz des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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e) |
den besonderen Merkmalen oder Komponenten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängenden Tätigkeit oder Praxis; |
f) |
Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder der mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängenden Tätigkeit oder Praxis besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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g) |
zu welchen Kosten und wie problemlos Anleger das betreffende vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token veräußern oder auf ein anderes vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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h) |
der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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i) |
der bei dem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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j) |
der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder des Erbringers damit zusammenhängender Dienstleistungen, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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k) |
ob zu einem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens eine fundierte Entscheidung zu treffen; |
l) |
ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt; |
m) |
ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die Wirtschaft der Union gegenüber Risiken anfällig machen würde; |
n) |
ob die Merkmale eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens dieses besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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o) |
ob die mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt; |
p) |
ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden; |
q) |
der Relevanz des Vertriebs des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens als Finanzierungsquelle für den Emittenten; |
r) |
ob ein vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für die Markt- oder Zahlungssysteme-Infrastruktur mit Risiken verbunden ist; |
s) |
ob ein vermögenswertereferenziertes Token oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte. |