Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention

Artikel 2

Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention

Um festzustellen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, trägt die EBA folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:

a)

dem Grad an Komplexität des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art der Kunden, die an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

der Grad an Transparenz der Kosten und Entgelte, die mit dem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder mit der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token verbunden sind, und insbesondere die mangelnde Transparenz im Falle mehrerer Kosten- und Entgeltebenen;

ii)

die Art und Größenordnung etwaiger Risiken;

iii)

der Umfang und die Zusammensetzung der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve;

iv)

ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token mit anderen Produkten gebündelt oder mit anderen Dienstleistungen verknüpft ist;

v)

die Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen;

b)

dem Umfang möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

der Referenzwert des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens;

ii)

die Zahl der beteiligten Kunden, Token-Inhaber oder Marktteilnehmer;

iii)

der relative Anteil des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens an den Portfolios der Anleger;

iv)

die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger Schäden, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;

v)

die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;

vi)

das Emissionsvolumen;

vii)

die Zahl der beteiligten Intermediäre;

viii)

das Wachstum des Markts oder der Verkaufszahlen;

ix)

der durchschnittliche Betrag, den jeder Kunde in das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token investiert hat;

c)

der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis in Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token beteiligt ist oder an die ein vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger oder einen qualifizierten Anleger handelt;

ii)

die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kunden, einschließlich ihres Bildungsabschlusses und ihrer Erfahrung mit ähnlichen Produkten oder Verkaufspraktiken;

iii)

die wirtschaftliche Lage der Kunden, einschließlich ihres Einkommens und Vermögens;

iv)

die wichtigsten finanziellen Ziele der Kunden, auch ob für die Altersvorsorge gespart oder ein Eigenheim finanziert werden soll;

d)

dem Grad an Transparenz des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

etwaige versteckte Kosten und Entgelte;

ii)

der Einsatz von Techniken, die die Aufmerksamkeit der Kunden wecken, aber nicht unbedingt die Eignung oder Gesamtqualität des Produkts oder der Dienstleistung widerspiegeln;

iii)

die Art der Risiken und die Risikotransparenz;

iv)

irreführende Produktbezeichnungen, Wortwahl oder sonstige Angaben, die ein höheres Maß an Sicherheit oder Rendite suggerieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich oder die nicht vorhandene Produktmerkmale implizieren;

v)

unfaire, unklare oder irreführende Informationen bei der Kommunikation;

e)

den besonderen Merkmalen oder Komponenten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängenden Tätigkeit oder Praxis;

f)

Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder der mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängenden Tätigkeit oder Praxis besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

die Strukturierungskosten bei solchen vermögenswertereferenzierten Token, E-Geld-Token und bei einer solchen Tätigkeit oder Praxis sowie sonstige Kosten;

ii)

die Diskrepanz zu dem beim Emittenten verbliebenen Emittentenrisiko;

iii)

das Risko-/Ertragsprofil oder das Risko-/Nutzenprofil;

g)

zu welchen Kosten und wie problemlos Anleger das betreffende vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token veräußern oder auf ein anderes vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

der Grad an Liquidität am Markt für das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token;

ii)

die Häufigkeit der Handelsmöglichkeiten;

iii)

die Größe der Emission und des Sekundärmarkts;

iv)

ob Liquiditätsgeber oder Market Maker für den Sekundärmarkt vorhanden sind oder nicht;

v)

die Merkmale des Handelssystems;

vi)

etwaige andere Austrittshindernisse;

h)

der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:

i)

ob von versteckten oder sekundären Entgelten Gebrauch gemacht wird;

ii)

ob es Entgelte gibt, die nicht dem Niveau der erbrachten Dienstleistung entsprechen;

i)

der bei dem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

die genutzten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

ii)

das Informations-, Marketing- oder sonstige Werbematerial in Verbindung mit der Anlage;

iii)

die angenommenen Anlagezwecke;

iv)

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

j)

der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder des Erbringers damit zusammenhängender Dienstleistungen, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:

i)

die Finanzlage des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder des Erbringers damit zusammenhängender Dienstleistungen;

ii)

die Transparenz der Geschäftslage des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder des Erbringers damit zusammenhängender Dienstleistungen;

k)

ob zu einem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens eine fundierte Entscheidung zu treffen;

l)

ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt;

m)

ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die Wirtschaft der Union gegenüber Risiken anfällig machen würde;

n)

ob die Merkmale eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens dieses besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) für folgende Zwecke begünstigen könnten:

i)

Betrug oder Unredlichkeit jeder Art;

ii)

Fehlverhalten an einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen solchen Markt;

iii)

Verwertung von Erträgen aus Straftaten;

iv)

Terrorismusfinanzierung;

v)

Erleichterung von Geldwäsche;

o)

ob die mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt;

p)

ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden;

q)

der Relevanz des Vertriebs des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens als Finanzierungsquelle für den Emittenten;

r)

ob ein vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für die Markt- oder Zahlungssysteme-Infrastruktur mit Risiken verbunden ist;

s)

ob ein vermögenswertereferenziertes Token oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte.