Artikel 3
Kriterien und Faktoren für eine Intervention der zuständigen Behörden
Um festzustellen, ob in mindestens einem Mitgliedstaat erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, tragen die zuständigen Behörden folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:
a) |
dem Grad an Komplexität des Kryptowerts oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art der Kunden, die an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist oder an die der Kryptowert vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
b) |
dem Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
c) |
der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten beteiligt ist oder an die ein Kryptowert vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
d) |
dem Grad an Transparenz des Kryptowerts oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
e) |
den besonderen Merkmalen oder Komponenten des Kryptowerts oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten; |
f) |
Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem Kryptowert oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
g) |
zu welchen Kosten und wie problemlos Anleger den betreffenden Kryptowert veräußern oder auf einen anderen Kryptowert umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
h) |
der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des Kryptowerts oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
|
i) |
der bei dem Kryptowert üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
j) |
der Finanz- und Geschäftslage des Kryptowert-Emittenten oder des Krypto-Dienstleistungsanbieters, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
|
k) |
ob zu einem Kryptowert vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des Kryptowerts eine fundierte Entscheidung zu treffen; |
l) |
ob der Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt; |
m) |
ob die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigen würde, sodass der Preis oder Wert des betreffenden Kryptowerts nicht länger entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, oder sodass die Marktteilnehmer die an diesem Markt gebildeten Preise oder die Handelsvolumen nicht mehr als verlässliche Grundlage für ihre Anlageentscheidungen heranziehen können; |
n) |
ob der Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis die nationale Wirtschaft gegenüber Risiken anfällig machen würde; |
o) |
ob die Merkmale eines Kryptowerts diesen besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts für folgende Zwecke begünstigen könnten:
|
p) |
ob ein Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt; |
q) |
ob der Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der jeweils zuständigen Behörde als bedeutsam angesehen werden; |
r) |
der Relevanz des Vertriebs des Kryptowerts als Finanzierungsquelle für den Emittenten; |
s) |
ob ein Kryptowert oder eine mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis mit Risiken für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, verbunden ist; |
t) |
ob ein Kryptowert oder eine mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte. |