Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention

Artikel 1

Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention

Bei der Bestimmung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, trägt die ESMA folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:

a)

dem Grad an Komplexität des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art des Kunden, der an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist oder an den der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

der Grad an Transparenz der Kosten und Entgelte, die mit dem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) verbunden sind, und insbesondere die mangelnde Transparenz im Falle mehrerer Kosten- und Entgeltebenen;

ii)

die Art und Größenordnung etwaiger Risiken;

iii)

ob der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder die Krypto-Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;

iv)

die Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen;

b)

dem Umfang möglicher negativer Auswirkungen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i)

die Zahl der beteiligten Kunden, Token-Inhaber oder Marktteilnehmer;

ii)

der relative Anteil des Produkts an den Portfolios der Anleger;

iii)

die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger Schäden, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;

iv)

die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;

v)

das Emissionsvolumen;

vi)

die Zahl der beteiligten Intermediäre;

vii)

das Wachstum des Markts oder der Verkaufszahlen;

viii)

der durchschnittliche Betrag, den jeder Kunde in den Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) investiert hat;

c)

der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) beteiligt ist oder an die ein Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) vermarktet oder verkauft wird, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i)

ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger oder einen qualifizierten Anleger handelt;

ii)

die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kunden, einschließlich ihres Bildungsabschlusses und ihrer Erfahrung mit ähnlichen Kryptowerten (bei denen es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder Verkaufspraktiken;

iii)

die wirtschaftliche Lage der Kunden, einschließlich ihres Einkommens und ihres Vermögens;

iv)

die wichtigsten finanziellen Ziele der Kunden, auch ob für die Altersvorsorge gespart oder ein Eigenheim finanziert werden soll;

d)

dem Grad an Transparenz des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt), wobei Folgendes überprüft wird:

i)

etwaige versteckte Kosten und Entgelte;

ii)

der Einsatz von Techniken, die die Aufmerksamkeit der Kunden wecken, aber nicht unbedingt die Eignung oder Gesamtqualität des Produkts oder der Dienstleistung widerspiegeln;

iii)

die Art der Risiken und die Risikotransparenz;

iv)

Produktbezeichnungen, Wortwahl oder sonstige Angaben, die ein höheres Maß an Sicherheit oder Rendite suggerieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich oder die nicht vorhandene Produktmerkmale implizieren;

v)

unfaire, unklare oder irreführende Informationen bei der Kommunikation;

e)

den besonderen Merkmalen oder Komponenten des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt);

f)

Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

die Strukturierungskosten bei solchen anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und bei einer solchen Tätigkeit oder Praxis sowie sonstige Kosten;

ii)

die Diskrepanz zu dem beim Emittenten verbliebenen Emittentenrisiko; oder

iii)

das Risko-/Ertragsprofil oder das Risko-/Nutzenprofil;

g)

wie problemlos und zu welchen Kosten Anleger den betreffenden Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) veräußern oder auf einen anderen Kryptowert oder ein anderes Produkt umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

die Geld-/Briefspanne;

ii)

die Häufigkeit der Handelsmöglichkeiten;

iii)

die Größe der Emission und des Sekundärmarkts;

iv)

ob Liquiditätsgeber oder Market Maker für den Sekundärmarkt vorhanden sind oder nicht;

v)

die Merkmale des Handelssystems;

vi)

etwaige andere Austrittshindernisse;

h)

der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt), wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:

i)

ob von versteckten oder sekundären Entgelten Gebrauch gemacht wird;

ii)

ob es Entgelte gibt, die nicht dem Niveau der erbrachten Dienstleistung entsprechen;

i)

der bei dem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

i)

die genutzten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

ii)

das Informations-, Marketing- oder sonstige Werbematerial in Verbindung mit der Anlage;

iii)

die angenommenen Anlagezwecke;

iv)

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

j)

der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten eines Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder eines Krypto-Dienstleistungsanbieters, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:

i)

die Finanzlage des Kryptowert-Emittenten oder des Anbieters von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt;

ii)

die Transparenz der Geschäftslage des Kryptowert-Emittenten oder des Anbieters von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt;

k)

ob zu einem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) eine fundierte Entscheidung zu treffen;

l)

ob der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt;

m)

ob die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigen würde, sodass der Preis oder Wert des betreffenden Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) nicht länger entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, oder sodass die Marktteilnehmer die an diesem Markt gebildeten Preise oder die Handelsvolumen nicht mehr als verlässliche Grundlage für ihre Anlageentscheidungen heranziehen können;

n)

ob die Merkmale eines Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) diesen besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) für folgende Zwecke begünstigen könnten:

i)

Betrug oder Unredlichkeit jeder Art;

ii)

Fehlverhalten an einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen solchen Markt;

iii)

Verwertung von Erträgen aus Straftaten;

iv)

Terrorismusfinanzierung oder

v)

Erleichterung von Geldwäsche;

o)

ob die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt;

p)

ob der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden;

q)

der Relevanz des Vertriebs des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) als Finanzierungsquelle für den Emittenten;

r)

ob ein Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) für den Markt oder die zugrunde liegende Infrastruktur, einschließlich der für Emission, Speicherung und Transfer verwendeten DLT-Netze mit Risiken verbunden ist;

s)

ob ein Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte.