Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Geografische Ausbreitung

Artikel 4

Geografische Ausbreitung

Um die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte geografische Ausbreitung im Hinblick auf die von dem Vorfall betroffenen Gebiete zu bestimmen, bewerten Finanzunternehmen, ob der Vorfall Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten hat oder hatte, und insbesondere, wie erheblich die Auswirkungen in Bezug auf eines von Folgendem sind:

a)

Kunden und finanzielle Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten;

b)

Zweigniederlassungen oder andere Finanzunternehmen innerhalb der Gruppe, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind;

c)

Finanzmarktinfrastrukturen oder Drittdienstleister mit möglichen Auswirkungen auf Finanzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten, für die sie Dienstleistungen erbringen, soweit diese Informationen verfügbar sind.