Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Dauer und Ausfallzeiten

Artikel 3

Dauer und Ausfallzeiten

(1)   Die Finanzunternehmen messen die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Dauer eines Vorfalls ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Vorfalls bis zum Zeitpunkt der Behebung des Vorfalls.

Können die Finanzunternehmen den Eintrittszeitpunkt des Vorfalls nicht bestimmen, messen sie die Dauer des Vorfalls ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung. Wissen Finanzunternehmen schon um den Vorfall, bevor er festgestellt wurde, messen sie die Dauer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vorfall in den Netzwerk- oder Systemprotokollen oder anderen Datenquellen aufgezeichnet wurde.

Wissen Finanzunternehmen noch nicht, wann der Vorfall behoben sein wird, oder können sie Aufzeichnungen in Protokollen oder anderen Datenquellen nicht verifizieren, so ziehen sie Schätzungen heran.

(2)   Finanzunternehmen messen die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Ausfallzeiten bei einem Vorfall ab dem Zeitpunkt, zu dem der Dienst für Kunden, finanzielle Gegenparteien oder andere interne oder externe Nutzer ganz oder teilweise nicht mehr verfügbar ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die regulären Tätigkeiten oder Vorgänge in dem vor dem Vorfall herrschenden Umfang wiederhergestellt sind. Führen die Ausfallzeiten nach der Wiederherstellung der regulären Tätigkeiten oder Vorgänge zu einer Verzögerung bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, so werden die Ausfallzeiten vom Beginn des Vorfalls bis zu dem Zeitpunkt gemessen, zu dem die verzögerte Dienstleistung in vollem Umfang erbracht ist.

Können die Finanzunternehmen den Beginn der Ausfallzeiten nicht bestimmen, messen sie die Dauer der Ausfallzeiten ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung.