Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Reputationsschaden

Artikel 2

Reputationsschaden

(1)   Zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Reputationsschadens betrachten die Finanzunternehmen einen Reputationsschaden als eingetreten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

über den Vorfall wurde in den Medien berichtet;

b)

der Vorfall hat zu wiederholten Beschwerden verschiedener Kunden oder finanzieller Gegenparteien über kundenorientierte Dienstleistungen oder kritische Geschäftsbeziehungen geführt;

c)

das Finanzunternehmen wird aufgrund des Vorfalls nicht oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein, regulatorische Anforderungen zu erfüllen;

d)

das Finanzunternehmen wird infolge des Vorfalls Kunden oder finanzielle Gegenparteien verlieren oder wahrscheinlich verlieren, was wesentliche Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben wird.

(2)   Bei der Bewertung der Reputationswirkung des Vorfalls berücksichtigen die Finanzunternehmen die Sichtbarkeit, die der Vorfall in Bezug auf jedes in Absatz 1 aufgeführte Kriterium erlangt hat oder wahrscheinlich erlangen wird.