Artikel 3
Höchstzahl von Jahren, in denen der Inhaber bis zum Ausgleich des Verlusts Anspruch auf Zahlungen der CCP hat
Die Anzahl der Jahre, in denen ein Instrument, das einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP begründet, dem Inhaber bis zum Ausgleich des Verlusts das Recht auf jährliche Zahlungen der CCP verleiht, darf zehn Jahre nicht überschreiten.