Artikel 1
Reihenfolge, in der die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen ist
(1) Eine CCP, die von ihrer zuständigen Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgefordert wurde, nicht ausfallende Clearingmitglieder zu entschädigen, entschädigt diese Clearingmitglieder zu gleichen Bedingungen.
(2) Eine CCP, die von ihrer zuständigen Behörde aufgefordert wurde, ihre nicht ausfallenden Clearingmitglieder sowohl durch Barzahlungen als auch durch Ausgabe von Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, zu entschädigen, nimmt die Aufteilung dieser Entschädigung in Barzahlungen und unbare Anteile für alle nicht ausfallenden Clearingmitglieder nach ein und demselben Aufteilungsschema vor.
(3) Jeder Ergebnisabführungsvertrag, der die Gewinnhöhe senken kann, wird in den Gewinnbetrag der CCP reintegriert.