Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2023/450

Artikel 2

Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP, der für Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten, die einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP begründen, zu verwenden ist

Die jährlichen Entschädigungszahlungen, die von einer CCP aufgrund von Instrumenten zu leisten sind, die einen Anspruch auf künftige Gewinne begründen und an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegeben wurden, dürfen 70 % des Jahresgewinns dieser CCP im jeweiligen Geschäftsjahr nicht übersteigen.