Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Elemente, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Preise von Schwarmfinanzierungsangeboten aufzunehmen sind

Artikel 3

Elemente, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Preise von Schwarmfinanzierungsangeboten aufzunehmen sind

(1)   In der Beschreibung der Methode zur Berechnung des Preises für Schwarmfinanzierungsangebote ist zu erläutern, wie alle folgenden Elemente des Kredits in der Preisstrategie berücksichtigt werden:

a)

der Nominalbetrag des Kredits,

b)

die Laufzeit des Kredits,

c)

der Zeitplan für die Rückzahlungsraten,

d)

die Ergebnisse der Punktbewertungsmodelle.

(2)   In der Beschreibung der in Absatz 1 genannten Methode ist anzugeben, wie alle folgenden Elemente bei der Kreditausreichung berücksichtigt werden:

a)

der verwendete risikofreie Zinssatz,

b)

die gemäß Artikel 19 zugewiesene Risikokategorie des Projektträgers,

c)

die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder Garantien,

d)

alle Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Gebühren, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die im Zusammenhang mit dem Kredit erbrachten Dienstleistungen erhebt,

e)

gegebenenfalls jedes andere mit dem Kredit verbundene Risiko.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Elementen ist in der Beschreibung der in Absatz 1 genannten Methode auch anzugeben, wie alle folgenden Elemente nach dem Zeitpunkt der Kreditausreichung berücksichtigt werden:

a)

Gebühren für die Verwaltung und Überwachung von Krediten,

b)

Gebühren im Zusammenhang mit der Neubewertung von Sicherheiten,

c)

Gebühren für Änderungen der Kreditvertragsbedingungen oder der Kreditumstrukturierungsbedingungen, einschließlich Änderungen nach einem Zahlungsverzug des Projektträgers,

d)

Gebühren für den Verkauf des Kredits durch den Anleger,

e)

Gebühren für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits,

f)

Gebühren für Notfallfonds im Sinne von Artikel 6 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2020/1503.