Artikel 2
Elemente, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten aufzunehmen sind
(1) Die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten muss alle folgenden Informationen enthalten:
a) |
welches der folgenden Punktbewertungsmodelle verwendet wurde:
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b) |
ob es geeignete Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung des Modells gibt; |
c) |
eine Beschreibung des Rahmens, mit dem die regelmäßige Bewertung und Überwachung der Qualität der Modellausgabewerte regelmäßig bewertet und überwacht wird; |
d) |
ob ein Modell verwendet wurde, das von Drittanbietern entwickelt wurde. |
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten auch alle folgenden Informationen enthalten:
a) |
Informationen über die Quelle der Daten, die für Punktbewertungsmodelle verwendet werden, und insbesondere die Angabe, ob es sich um Informationen handelt, die:
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b) |
eine Erläuterung, wie bei der Methode die folgenden finanziellen Faktoren in Bezug auf den Projektträger und das Schwarmfinanzierungsprojekt berücksichtigt und als Eingangswerte für das Punktbewertungsmodell verwendet werden:
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c) |
eine Erläuterung, wie bei der Methode die folgenden nichtfinanziellen Faktoren in Bezug auf den Projektträger berücksichtigt und als Eingangswerte für das Punktbewertungsmodell verwendet werden:
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d) |
die Gewichtung der unter den Buchstaben b und c genannten finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren; |
e) |
die betreffenden Parameter, die in Bezug auf die unter den Buchstaben b und c genannten finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren berücksichtigt werden; |
f) |
eine Erläuterung, wie Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Zuweisung von Kreditbewertungspunkten berücksichtigt werden; |
g) |
eine Beschreibung der Ausgabewerte des Punktbewertungsmodells, einschließlich einer Tabelle mit den Kreditpunktebewertungsstufen, wobei für jede Stufe Folgendes angegeben wird:
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h) |
eine Beschreibung, wie oft die Kreditbewertungspunkte und die entsprechenden Ratings des Schwarmfinanzierungsprojekts während der Laufzeit des Kredits zur Finanzierung des Projekts aktualisiert werden; |
i) |
eine Angabe darüber, ob mithilfe automatisierter Modelle ermittelte Kreditbewertungspunkte manuell korrigiert werden können und unter welchen Umständen solche manuellen Korrekturen vorgenommen werden; |
j) |
eine Angabe darüber, wie die Ausgabewerte der Methode bei der Festlegung folgender Punkte berücksichtigt werden:
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(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister informieren die Anleger, wenn eine Änderung der Methode zur Ermittlung der Kreditbewertungspunkte zu wesentlichen Änderungen der Ergebnisse dieser Methode führt.
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i legen Schwarmfinanzierungsdienstleister den Anlegern ausreichende Informationen über die Verlässlichkeit dieser Informationen offen, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Informationen auf ungeprüften Abschlüssen beruhen.