Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Elemente, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten aufzunehmen sind

Artikel 2

Elemente, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten aufzunehmen sind

(1)   Die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten muss alle folgenden Informationen enthalten:

a)

welches der folgenden Punktbewertungsmodelle verwendet wurde:

i)

ein statistisches Modell,

ii)

ein beurteilungsbasiertes Modell, bei dem statistische Verfahren mit Ermessenselementen der Entscheidungsfindung kombiniert werden,

iii)

ein automatisiertes Modell,

iv)

ein sonstiges Modell;

b)

ob es geeignete Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung des Modells gibt;

c)

eine Beschreibung des Rahmens, mit dem die regelmäßige Bewertung und Überwachung der Qualität der Modellausgabewerte regelmäßig bewertet und überwacht wird;

d)

ob ein Modell verwendet wurde, das von Drittanbietern entwickelt wurde.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte von Schwarmfinanzierungsprojekten auch alle folgenden Informationen enthalten:

a)

Informationen über die Quelle der Daten, die für Punktbewertungsmodelle verwendet werden, und insbesondere die Angabe, ob es sich um Informationen handelt, die:

i)

vom Projektträger stammen,

ii)

aus externen Kreditregistern stammen,

iii)

aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen,

iv)

aus sonstigen Quellen stammen;

b)

eine Erläuterung, wie bei der Methode die folgenden finanziellen Faktoren in Bezug auf den Projektträger und das Schwarmfinanzierungsprojekt berücksichtigt und als Eingangswerte für das Punktbewertungsmodell verwendet werden:

i)

die Rentabilität des Schwarmfinanzierungsprojekts,

ii)

der durch das Schwarmfinanzierungsprojekt generierte Cashflow,

iii)

der Fremdfinanzierungsanteil, die Höhe der Verschuldung und die Zahlungsfähigkeit des Projektträgers,

iv)

die Kredithistorie des Projektträgers,

v)

die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder Garantien;

c)

eine Erläuterung, wie bei der Methode die folgenden nichtfinanziellen Faktoren in Bezug auf den Projektträger berücksichtigt und als Eingangswerte für das Punktbewertungsmodell verwendet werden:

i)

die makroökonomischen Bedingungen in dem Rechtsraum, in dem das Projekt durchgeführt werden soll,

ii)

das Ausmaß des Wettbewerbs in der Branche, in der das Projekt entwickelt werden soll,

iii)

die Kenntnisse und Erfahrungen des Projektträgers in dem spezifischen Sektor, in dem er tätig ist,

iv)

der Ruf des Projektträgers;

d)

die Gewichtung der unter den Buchstaben b und c genannten finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren;

e)

die betreffenden Parameter, die in Bezug auf die unter den Buchstaben b und c genannten finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren berücksichtigt werden;

f)

eine Erläuterung, wie Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Zuweisung von Kreditbewertungspunkten berücksichtigt werden;

g)

eine Beschreibung der Ausgabewerte des Punktbewertungsmodells, einschließlich einer Tabelle mit den Kreditpunktebewertungsstufen, wobei für jede Stufe Folgendes angegeben wird:

i)

das Kreditrating,

ii)

die Ausfallwahrscheinlichkeit,

iii)

eine qualitative Interpretation der Kreditpunktebewertungsstufe,

iv)

die Annahme oder Ablehnung der Finanzierung des Projekts durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister;

h)

eine Beschreibung, wie oft die Kreditbewertungspunkte und die entsprechenden Ratings des Schwarmfinanzierungsprojekts während der Laufzeit des Kredits zur Finanzierung des Projekts aktualisiert werden;

i)

eine Angabe darüber, ob mithilfe automatisierter Modelle ermittelte Kreditbewertungspunkte manuell korrigiert werden können und unter welchen Umständen solche manuellen Korrekturen vorgenommen werden;

j)

eine Angabe darüber, wie die Ausgabewerte der Methode bei der Festlegung folgender Punkte berücksichtigt werden:

i)

des Höchstkreditbetrags, der einem potenziellen Projektträger angeboten wird,

ii)

der Höchstlaufzeit des Kredits, der einem potenziellen Projektträger angeboten wird.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister informieren die Anleger, wenn eine Änderung der Methode zur Ermittlung der Kreditbewertungspunkte zu wesentlichen Änderungen der Ergebnisse dieser Methode führt.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i legen Schwarmfinanzierungsdienstleister den Anlegern ausreichende Informationen über die Verlässlichkeit dieser Informationen offen, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Informationen auf ungeprüften Abschlüssen beruhen.