Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2120 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte wirksam aggregieren und vergleichen können, sollten die Standards und Formate, die Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Übermittlung dieser Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden, einheitlich sein. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben beinhaltet.

(2)

Damit die zuständigen Behörden die Angaben rechtzeitig erheben und anschließend an die ESMA übermitteln können, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister den zuständigen Behörden die Angaben für ein Kalenderjahr spätestens bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Damit die zuständigen Behörden und die ESMA umfassende Angaben erhalten, die die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Beaufsichtigung der jeweiligen Unternehmen verbessern und die ESMA in die Lage versetzen, vollständige Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union auszuarbeiten und zu veröffentlichen, sollten die von Schwarmfinanzierungsdienstleistern übermittelten Angaben Informationen über alle Projekte umfassen, die mithilfe der Plattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters finanziert wurden, einschließlich Projekten, über die in dem betreffenden Jahr keine Mittel beschafft wurden. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten sicherstellen, dass die von ihnen übermittelten Angaben vollständig und genau sind.

(3)

Angesichts der Sensibilität der von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu übermittelnden Angaben sollten die Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewährleisten.

(4)

Um eine sichere und effiziente Identifizierung der Projektträger zu gewährleisten, sollten die marktüblichen Kennungen übermittelt werden. Handelt es sich bei dem Projektträger um eine juristische Person, sollte die Rechtsträgerkennung (LEI) des Projektträgers nach ISO 17442 angegeben werden. Da es keinen gemeinsamen internationalen Standard für die Identifizierung natürlicher Personen gibt und es wichtig ist, eine klare Identifizierung von Projektträgern sicherzustellen, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sollte für diese Projektträger die Kennung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (2) gebildet und übermittelt werden. Um die Interoperabilität der Daten zu gewährleisten und die Ergänzung der übermittelten Angaben durch Daten zu ermöglichen, die im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 enthalten sind, sollte außerdem die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission (3) festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots übermittelt werden.

(5)

Damit die ESMA Angaben wirksam grenzüberschreitend aggregieren und vergleichen und Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union erstellen kann, sollten die zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte an die ESMA einheitliche Standards und Formate verwenden. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben umfasst. Die zuständigen Behörden sollten der ESMA vollständige und genaue Angaben zur Verfügung stellen, wobei die Identität des Projektträgers anhand einer gemeinsamen Methode zu anonymisieren ist.

(6)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(7)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (siehe Seite 63 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).