Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die ESMA

Artikel 2

Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die ESMA

(1)   Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 3 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage zu verwenden.

(2)   Die Angaben, die die Identifizierung des Projektträgers ermöglichen, werden mithilfe eines gemeinsamen kryptografischen Hash-Algorithmus anonymisiert.