Artikel 2
Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die ESMA
(1) Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 3 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage zu verwenden.
(2) Die Angaben, die die Identifizierung des Projektträgers ermöglichen, werden mithilfe eines gemeinsamen kryptografischen Hash-Algorithmus anonymisiert.