Artikel 1
Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
(1) Die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 2 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage oder ein anderes Format zu verwenden, das die Behörde akzeptiert, an die die Angaben zu übermitteln sind.
(2) Die Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß diesem Artikel umfassen Mechanismen, die die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben sicherstellen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind für jedes Kalenderjahr bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
(4) Die in Absatz 1 genannten Angaben umfassen Folgendes:
a) |
für den Schwarmfinanzierungsdienstleister die Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, |
b) |
für den Projektträger:
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c) |
für jedes einzelne Projekt die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots. |