Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG

ANHANG

Tabelle 1

Glossar für die Tabellen 2 und 3

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

„.“ wird als Trennzeichen für Dezimalstellen verwendet, (Punkt),

Trennzeichen für Tausenderstellen werden nicht verwendet,

negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt,

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.

Trennzeichen für Tausenderstellen werden nicht verwendet,

negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442

{NATIONAL_ID}

35 alphanumerische Zeichen

Die Kennung wird gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 gebildet.


Tabelle 2

An die zuständigen Behörden zu übermittelnde Angaben

N

FELD

ZU ÜBERMITTELNDER INHALT

FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG

1

Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters

Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist.

{LEI}

2

Berichtszeitraum

Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird.

JJJJ

Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat.

Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen.

3

Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots

Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119.

{ALPHANUM-28}

4

Sektor

Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

{ALPHANUM-1}

5

Beschaffter Betrag

Der für das Projekt beschaffte Betrag.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/5}

6

Währung des beschafften Betrags

Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}

Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts.

Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen.

7

Kennung des/der Projektträger(s)

Kennung zur Identifizierung des Projektträgers:

a)

wenn es sich beim Projektträger um eine juristische Person handelt, der LEI-Code;

b)

wenn es sich beim Projektträger um eine natürliche Person handelt, die Kennung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.

{LEI}

{NATIONAL_ID}

Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente.

Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen.

8

Art der Instrumente

Art der ausgegebenen Instrumente.

LOAN — Kredite

ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente

EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten

DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten

OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten

9

Art der Anleger

Art oder Arten der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger

a)

eine natürliche oder juristische Person ist, die gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde gilt,

b)

eine natürliche oder juristische Person ist, die vom Schwarmdienstleister gemäß den Kriterien und dem Verfahren nach Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 als kundiger Anleger eingestuft wird,

c)

ein nicht kundiger Anleger ist,

d)

der Projektträger ist.

Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen.

PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU

SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren

RETL — nicht kundiger Anleger

OTHR — Projektträger

10

Land der Anleger

Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben.

{COUNTRYCODE_2}

11

Anzahl der Anleger

Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger.

{INTEGER-9}

12

Angelegter Betrag

Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung.

{DECIMAL-18/5}

13

Währung des angelegten Betrags

Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}


Tabelle 3

An die ESMA zu übermittelnde Angaben

N

FELD

ZU ÜBERMITTELNDER INHALT

FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG

1

Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters

Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist.

{LEI}

2

Berichtszeitraum

Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird.

JJJJ

Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat.

Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen.

3

Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots

Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119.

{ALPHANUM-28}

4

Sektor

Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

{ALPHANUM-1}

5

Beschaffter Betrag

Der für das Projekt beschaffte Betrag.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/5}

6

Währung des beschafften Betrags

Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}

Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts.

Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen.

7

Anonymisierte Kennung des/der Projektträger(s)

Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 anonymisierte Kennung des Projektträgers.

{ALPHANUM}

Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente.

Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen.

8

Art der Instrumente

Art der ausgegebenen Instrumente.

LOAN — Kredite

ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente

EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten

DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten

OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten

9

Art der Anleger

Art der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger

a)

eine natürliche oder juristische Person ist, die gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde gilt,

b)

eine natürliche oder juristische Person ist, die vom Schwarmdienstleister gemäß den Kriterien und dem Verfahren nach Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 als kundiger Anleger eingestuft wird,

c)

ein nicht kundiger Anleger ist,

d)

der Projektträger ist.

Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen.

PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU

SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren

RETL — nicht kundiger Anleger

OTHR — Projektträger

10

Land der Anleger

Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben.

{COUNTRYCODE_2}

11

Anzahl der Anleger

Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger.

{INTEGER-9}

12

Angelegter Betrag

Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung.

{DECIMAL-18/5}

13

Währung des angelegten Betrags

Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).