ANHANG
Tabelle 1
Glossar für die Tabellen 2 und 3
ZEICHEN |
DATENTYP |
DEFINITION |
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{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld. |
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{COUNTRYCODE_2} |
2 alphanumerische Zeichen |
Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 |
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{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
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{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte.
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{INTEGER-n} |
Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt |
Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.
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{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442 |
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{NATIONAL_ID} |
35 alphanumerische Zeichen |
Die Kennung wird gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 gebildet. |
Tabelle 2
An die zuständigen Behörden zu übermittelnde Angaben
N |
FELD |
ZU ÜBERMITTELNDER INHALT |
FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG |
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1 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters |
Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist. |
{LEI} |
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2 |
Berichtszeitraum |
Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird. |
JJJJ |
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Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat. Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen. |
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3 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots |
Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119. |
{ALPHANUM-28} |
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4 |
Sektor |
Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
{ALPHANUM-1} |
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5 |
Beschaffter Betrag |
Der für das Projekt beschaffte Betrag. Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen. |
{DECIMAL-18/5} |
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6 |
Währung des beschafften Betrags |
Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
||||||||
Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts. Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen. |
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7 |
Kennung des/der Projektträger(s) |
Kennung zur Identifizierung des Projektträgers:
|
{LEI} {NATIONAL_ID} |
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Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente. Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen. |
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8 |
Art der Instrumente |
Art der ausgegebenen Instrumente. |
LOAN — Kredite ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten |
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9 |
Art der Anleger |
Art oder Arten der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger
Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen. |
PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren RETL — nicht kundiger Anleger OTHR — Projektträger |
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10 |
Land der Anleger |
Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben. |
{COUNTRYCODE_2} |
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11 |
Anzahl der Anleger |
Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger. |
{INTEGER-9} |
||||||||
12 |
Angelegter Betrag |
Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung. |
{DECIMAL-18/5} |
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13 |
Währung des angelegten Betrags |
Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
Tabelle 3
An die ESMA zu übermittelnde Angaben
N |
FELD |
ZU ÜBERMITTELNDER INHALT |
FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG |
||||||||
1 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters |
Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist. |
{LEI} |
||||||||
2 |
Berichtszeitraum |
Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird. |
JJJJ |
||||||||
Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat. Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen. |
|||||||||||
3 |
Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots |
Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119. |
{ALPHANUM-28} |
||||||||
4 |
Sektor |
Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. |
{ALPHANUM-1} |
||||||||
5 |
Beschaffter Betrag |
Der für das Projekt beschaffte Betrag. Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen. |
{DECIMAL-18/5} |
||||||||
6 |
Währung des beschafften Betrags |
Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
||||||||
Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts. Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen. |
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7 |
Anonymisierte Kennung des/der Projektträger(s) |
Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 anonymisierte Kennung des Projektträgers. |
{ALPHANUM} |
||||||||
Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente. Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen. |
|||||||||||
8 |
Art der Instrumente |
Art der ausgegebenen Instrumente. |
LOAN — Kredite ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten |
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9 |
Art der Anleger |
Art der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger
Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen. |
PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren RETL — nicht kundiger Anleger OTHR — Projektträger |
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10 |
Land der Anleger |
Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben. |
{COUNTRYCODE_2} |
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11 |
Anzahl der Anleger |
Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger. |
{INTEGER-9} |
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12 |
Angelegter Betrag |
Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung. |
{DECIMAL-18/5} |
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13 |
Währung des angelegten Betrags |
Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird. |
{CURRENCYCODE_3} |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).