Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2022/2119

Artikel 5

Verwendung von Hyperlinks im Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

(1)   Wie im Muster im Anhang dargestellt, kann das Anlagebasisinformationsblatt Hyperlinks enthalten.

(2)   Die Hyperlinks ergänzen die bereitgestellten Informationen und ersetzen diese Informationen nicht, sofern dies im Muster nicht anders angegeben ist.

(3)   Die Hyperlinks müssen den Informationen entsprechen, die an anderer Stelle im Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt werden, und die über die Hyperlinks erreichbaren externen Angaben müssen frei und einfach zugänglich sein.