Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots

Artikel 3

Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots

(1)   Das Anlagebasisinformationsblatt enthält eine standardisierte, dauerhafte und eindeutige Kennung des betreffenden Schwarmfinanzierungsangebots.

(2)   Die Kennung gemäß Absatz 1 ist das Ergebnis der Verkettung der folgenden Elemente, in der folgenden Reihenfolge:

a)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des Schwarmfinanzierungsdienstleisters nach ISO 17442,

b)

einer aus acht Ziffern bestehenden Kennung, die intern vom Schwarmfinanzierungsdienstleister generiert wird und für jedes vom Schwarmfinanzierungsdienstleister veröffentlichte Schwarmfinanzierungsangebot eindeutig ist.

(3)   Die gemäß Absatz 2 gebildete Kennung darf sich nicht ändern, wenn das Anlagebasisinformationsblatt aus folgenden Gründen geändert wird:

a)

Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in verschiedene Sprachen gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 13 der Verordnung (EU) 2020/1503,

b)

Aktualisierungen des Anlagebasisinformationsblatts gemäß Artikel 23 Absätze 8 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503,

c)

sonstige nicht wesentliche Änderungen der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben.