Artikel 3
Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots
(1) Das Anlagebasisinformationsblatt enthält eine standardisierte, dauerhafte und eindeutige Kennung des betreffenden Schwarmfinanzierungsangebots.
(2) Die Kennung gemäß Absatz 1 ist das Ergebnis der Verkettung der folgenden Elemente, in der folgenden Reihenfolge:
a) |
die Rechtsträgerkennung (LEI) des Schwarmfinanzierungsdienstleisters nach ISO 17442, |
b) |
einer aus acht Ziffern bestehenden Kennung, die intern vom Schwarmfinanzierungsdienstleister generiert wird und für jedes vom Schwarmfinanzierungsdienstleister veröffentlichte Schwarmfinanzierungsangebot eindeutig ist. |
(3) Die gemäß Absatz 2 gebildete Kennung darf sich nicht ändern, wenn das Anlagebasisinformationsblatt aus folgenden Gründen geändert wird:
a) |
Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in verschiedene Sprachen gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 13 der Verordnung (EU) 2020/1503, |
b) |
Aktualisierungen des Anlagebasisinformationsblatts gemäß Artikel 23 Absätze 8 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503, |
c) |
sonstige nicht wesentliche Änderungen der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben. |