Artikel 1
Muster für das Anlagebasisinformationsblatt
(1) Bei der Bereitstellung der Informationen im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden Schwarmfinanzierungsdienstleister das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zur Verfügung gestellt, sobald der Schwarmfinanzierungsdienstleister das betreffende Schwarmfinanzierungsangebot veröffentlicht hat.