Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2022/2119

Artikel 1

Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

(1)   Bei der Bereitstellung der Informationen im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden Schwarmfinanzierungsdienstleister das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zur Verfügung gestellt, sobald der Schwarmfinanzierungsdienstleister das betreffende Schwarmfinanzierungsangebot veröffentlicht hat.