Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

Artikel 1

Muster für das Anlagebasisinformationsblatt

(1)   Bei der Bereitstellung der Informationen im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden Schwarmfinanzierungsdienstleister das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zur Verfügung gestellt, sobald der Schwarmfinanzierungsdienstleister das betreffende Schwarmfinanzierungsangebot veröffentlicht hat.