Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 muss jedes Unternehmen, für das Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt, offenlegen, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen Nicht-Finanzunternehmen Angaben dazu machen, wie hoch der Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben („wichtigste Leistungsindikatoren“) bei Wirtschaftstätigkeiten ist, die mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keine entsprechenden Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen, das heißt für Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte daher ergänzt werden, um die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen festzulegen und um Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen sowie die Methode, die zur Gewährleistung dieser Offenlegung anzuwenden ist, näher zu erläutern.

(2)

Es sollte sichergestellt werden, dass Nicht-Finanzunternehmen, die unter die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungspflichten einheitlich anwenden. Zur näheren Erläuterung von Inhalt und Darstellung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangten Angaben sollten deshalb Regeln festgelegt werden, einschließlich der Methode, die zur Einhaltung dieser Regeln anzuwenden ist. Damit Anleger und Öffentlichkeit sachgemäß beurteilen können, wie hoch der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten („taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten“) von Nicht-Finanzunternehmen ist, sollten diese Unternehmen verpflichtet sein anzugeben, welche ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform sind. Zusätzlich dazu sollte angegeben werden, zu welchen Umweltzielen diese Tätigkeiten wesentlich beitragen. Nicht-Finanzunternehmen sollten deshalb innerhalb der wichtigsten Leistungsindikatoren auch eine Aufschlüsselung liefern, aus der hervorgeht, welchen Anteil ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten an den einzelnen Umweltzielen haben, zu denen sie wesentlich beitragen.

(3)

Für die Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanztätigkeiten, einschließlich des Kredit-, Anlage- und Versicherungsgeschäfts, sind Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben irrelevant. Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten drei wichtigsten Leistungsindikatoren für Nicht-Finanzunternehmen eignen sich daher nicht für den Nachweis, in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten von Finanzunternehmen taxonomiekonform sind. Aus diesem Grund sollten spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen und Methoden für deren Berechnung festgelegt werden. Um das Verständnis der Märkte für die wichtigsten Leistungsindikatoren zu fördern, sollte jede Offenlegung dieser Indikatoren von qualitativen Angaben begleitet sein, anhand deren die Finanzunternehmen darlegen können, wie sie die wichtigsten Leistungsindikatoren bestimmen.

(4)

Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen ist, in die sie investieren. Vermögensverwalter sollten deshalb offenlegen, welchen Anteil ihre Anlagen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten am Wert aller von ihnen im Rahmen ihrer kollektiven und individuellen Portfolioverwaltung verwalteten Anlagen ausmachen. Dieser Anteil sollte als Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, angegeben werden, wie er sich aus den jeweils wichtigsten Leistungsindikatoren ergibt, da diese wichtigsten Leistungsindikatoren die Umweltleistung der Unternehmen widerspiegeln, in die investiert wird.

(5)

Die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit von Kreditinstituten ist die Bereitstellung von Finanzmitteln und die Ermöglichung von Investitionen in die Realwirtschaft. Die Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber den Unternehmen, die sie finanzieren oder in die sie investieren, werden in der Bilanz der Kreditinstitute als Vermögenswerte dargestellt. Der allerwichtigste Leistungsindikator für Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollte daher die Green Asset Ratio (GAR) sein, die das Verhältnis der Risikopositionen in taxonomiekonformen Tätigkeiten zu den gesamten Vermögenswerten dieser Kreditinstitute angibt. Damit die GAR Aufschluss darüber gibt, in welchem Grad diese Institute taxonomiekonforme Tätigkeiten finanzieren, sollte sie sich auf das Hauptgeschäft der Kreditinstitute, d. h. das Kredit- und Anlagegeschäft, einschließlich Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen, sowie auf deren Kapitalbeteiligungen beziehen.

(6)

Neben der Bereitstellung von Finanzmitteln erbringen Kreditinstitute noch weitere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten generieren Erträge aus Gebühren und Provisionen. Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bei den Empfängern dieser Dienste ist. Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten daher auch offenlegen, welcher Anteil ihrer Erträge aus Gebühren und Provisionen mit kommerziellen Dienstleistungen und Tätigkeiten erzielt wird, die mit taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Kunden verbunden sind.

(7)

Kreditinstitute können auch zugrunde liegende Vermögenswerte verwalten oder Finanzgarantien bereitstellen, was zu außerbilanziellen Risikopositionen führt. Damit Anleger und Öffentlichkeit beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten von Kreditinstituten bei diesen außerbilanziellen Risikopositionen ist, sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, den Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten bei den von ihnen verwalteten zugrunde liegenden Vermögenswerten oder bei den Verpflichtungen, für deren Erfüllung sie Garantie leisten, offenlegen.

(8)

Zusätzlich zu den Angaben zu ihrem Anlagebuch sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, gesondert auch Angaben zur Gesamtzusammensetzung ihrer Vermögenswerte, einschließlich der ihres Handelsbuchs, und zu allen etwaigen Trends und Limits bei Klima- und Umweltrisiken machen. Kreditinstitute mit signifikanter Handelstätigkeit sollten zu detaillierteren Angaben zu ihrem Handelsbuch verpflichtet sein.

(9)

Anleger und Öffentlichkeit sollten einen vollständigen Überblick über die Anlagen erhalten, die eine Wertpapierfirma, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt, in taxonomiekonforme Tätigkeiten getätigt hat. Die wichtigsten Leistungsindikatoren für diese Wertpapierfirmen sollten daher sowohl Handelsgeschäfte für eigene Rechnung als auch Handelsgeschäfte im Namen von Kunden abdecken. Die Offenlegung des wichtigsten Leistungsindikators für Handelsgeschäfte für eigene Rechnung sollte widerspiegeln, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten ist. Dieser Indikator sollte hauptsächlich auf die Anlagen der Wertpapierfirmen abstellen, einschließlich Schuldverschreibungen und Kapitalbeteiligungen an Unternehmen. Der wichtigste Leistungsindikator für die ökologische Nachhaltigkeit der von Wertpapierfirmen im Namen aller Kunden erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sollte sich auf die Einnahmen in Form von Gebühren, Provisionen und anderen monetären Leistungen stützen, die Wertpapierfirmen mit ihren für ihre Kunden durchgeführten Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erzielen.

(10)

Die wichtigsten Leistungsindikatoren für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten deren Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und deren Anlagestrategie erfassen, die Teil des Geschäftsmodells des jeweiligen Unternehmens sind, damit ersichtlich wird, inwieweit diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind. Ein wichtiger Leistungsindikator sollte sich auf die Anlagestrategie beziehen, die diese Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die im Rahmen ihrer Versicherungstätigkeiten gesammelten Gelder verfolgen, und sollte den Anteil der in taxonomiekonforme Tätigkeiten investierten Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Unternehmens anzeigen. Ein zweiter Indikator sollte sich auf die eigentlichen Versicherungstätigkeiten beziehen und anzeigen, wie hoch der Anteil der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die die Anpassung an den Klimawandel betreffen und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (3) („Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie“) durchgeführt werden, an den Nichtlebensversicherungstätigkeiten insgesamt ist.

(11)

Finanzunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten bei der Berechnung des Zählers der wichtigsten Leistungsindikatoren Risikopositionen gegenüber oder Beteiligungen an nicht unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Nicht-Finanzunternehmen unberücksichtigt lassen. Die Einbeziehung solcher Risikopositionen in den Zähler kann bei der Überprüfung des vorliegenden delegierten Rechtsakts, bei der auch eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, in Betracht gezogen werden. Die genannten Nicht-Finanzunternehmen können sich immer noch dafür entscheiden, ihre wichtigsten Leistungsindikatoren freiwillig offenzulegen, entweder um Zugang zu ökologisch nachhaltigen Finanzmitteln im Rahmen von Umweltkennzeichnungsprogrammen und ökologisch nachhaltigen Finanzprodukten zu erhalten oder als Teil ihrer auf ökologische Nachhaltigkeit ausgerichteten Gesamtgeschäftsstrategie.

(12)

In Anbetracht des für Ende 2021 vorgesehenen Inkrafttretens und Geltungsbeginns des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie und angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Beurteilung, ob die Wirtschaftstätigkeiten im Jahr 2022 mit den in der genannten delegierten Verordnung für das vorangegangene Berichtsjahr festgelegten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, zu erwarten sind, sollte die Anwendung dieser Verordnung im Jahr 2022 nur auf bestimmte Elemente und die qualitative Berichterstattung beschränkt bleiben und sollten die verbleibenden Bestimmungen für Nicht-Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2023 und für Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Darüber hinaus sollten die wichtigsten Leistungsindikatoren für Kreditinstitute, die sich auf deren Handelsbuch und auf die Provisionen und Gebühren für andere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten als die Bereitstellung von Finanzmitteln beziehen, ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(13)

Da eine angemessene Berechnungsmethode zurzeit nicht vorliegt, sollten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten von der Berechnung des Zählers und Nenners der wichtigsten Leistungsindikatoren ausgenommen werden. Finanzunternehmen können auf freiwilliger Basis Angaben zu Risikopositionen in taxonomiekonformen Anleihen und Schuldverschreibungen liefern, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder supranationalen Emittenten ausgegeben werden. Bis zum 30. Juni 2024 sollte im Rahmen einer Überprüfung die Möglichkeit einer Aufnahme solcher Risikopositionen in die wichtigsten Leistungsindikatoren beurteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).