Artikel 6
Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
(1)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert.